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Die 4. EU Geldwäscherichtlinie: Was muss ich beim Goldkauf beachten?

anonymitaetsgrenze-goldUpdate 18.07.2017: Mit dem 18. Juli 2017 ist die Geldwäsche-Novelle und die damit verbundene Reduktion der Anonymitätsgrenze in Österreich in Kraft getreten. Edelmetalle können ab sofort nur mehr bis zu einem Betrag von € 9.999,99 anonym erworben werden. ​Die gesamte Novelle lesen Sie hier.

Update 27.06.2017: Die Geldwäsche-Novelle und die damit verbundende Reduktion der Anonymitätsgrenze befindet sich noch in parlamentarischer Behandlung. In anderen EU-Ländern, wie beispielsweise Deutschland, wurde die EU-Richtlinie bereits umgesetzt. Wir informieren Sie weiterhin über die Entwicklung in Österreich. 

Die vierte EU-Geldwäscherichtlinie enthält die Vorgabe für eine Senkung der Anonymitätsgrenze für den gewerblichen Güterhandel von 15.000 Euro auf 10.000 Euro. Käufer von Gold und Silber müssen sich mit der Umetzung der vierten Geldwäscherichtlinie darauf einstellen, Edelmetalle nur mehr bis zu einem Betrag von 9.999,99 Euro anonym erworben werden können, statt wie bisher bis 14.999,99 Euro.

Die offizielle Frist der Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Gesetz endet in allen EU-Ländern am 27.06.2017.

Ausweispflicht beim Goldkauf

Bereits jetzt wird die Identität jedes Käufers oder jeder Käuferin im Tafelgeschäft ab einem Betrag von 15.000 Euro erfasst. Dabei müssen mindestens folgende Angaben aufgenommen werden: Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift. Auch juristische Personen und Personengesellschaften müssen sich in so einem Fall mittels Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registriernummer (wenn vorhanden), Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung sowie Name der gesetzlichen Vertreter identifizieren.

Was bedeutet Anonymitätsgrenze?

Bei dieser Grenze geht es um die Aufhebung der Anonymität des Käufers oder der Käuferin bei bestimmten Barzahlungsvorgängen. Betroffen sind hiervon lediglich bestimmte hochwertige Güter, wie z.B. Edelmetalle. Händler, wie philoro, die solche Güter verkaufen, müssen einer besonderen Sorgfaltspflicht nachkommen. Im Rahmen der vierten Geldwäscherichtlinie soll diese Grenze gesenkt werden.

Die offizielle Frist für die Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie endet am 27.06.2017. Spätestens bis dahin müssen alle EU-Länder ein entsprechendes nationales Gesetz verabschiedet haben. Das bedeutet, dass die Richtlinie je nach Staat auch früher in Kraft treten könnte. In einigen Mitgliedstaaten ist dies bereits geschehen.

geldwaescherichtlinieWas ist das Ziel der 4. EU-Geldwäscherichtlinie?

Große Bargeldmengen können laut EU genutzt werden, um Terrorismus zu finanzieren oder Geldwäsche zu fördern. Die Anonymitätsgrenze im gewerblichen Güterhandel soll dem Terrorismus- und Geldwäscherisiko entgegenwirken. Unter anderem möchte man auch den Zahlungsweg für Schwarzlohnzahlungen oder Steuerhinterziehung erschweren.

Welche Regelungen gelten aktuell?

2008 trat das Geldwäschegesetz in Kraft (3. Geldwäscherichtlinie). Es beinhaltete die Verschärfung der Sorgfaltspflichten sowie die Integration der Terrorismusfinanzierung in die Geldwäschebekämpfung. Durch die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) sah sich die EU beauftragt, die alte Richtlinie zu aktualisieren und eine vierte Geldwäscherichtlinie zu verabschieden. Alle drei Gremien der EU beschlossen diese im Jahr 2015.

Was kommt noch?

Bereits seit Mitte 2016 ist die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie im Gespräch. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde Ende Februar 2017 vom EU-Parlament verabschiedet. Wenn nun noch die restlichen EU-Gremien zustimmen, könnte die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie noch vor Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft treten.

Haben Sie noch Fragen und möchten ausführlich über die Senkung der Anonymitätsgrenze informiert werden? Wir beraten Sie gerne persönlich und freuen uns auf Ihren Besuch.

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